3.3 zu verweisen. Dass für die Kita-Leitung bei 23 gewichteten Plätzen 50 Stellenprozente eingerechnet werden müssen, ergibt sich aus § 8 Abs. 4 Qualitätsstandardverordnung. Die Administration der Kita wird nach § 8 Abs. 4 Qualitätsstandardverordnung zumindest teilweise durch die Leitung der Kinderkrippe erledigt. Eine Bestimmung, welche 20 Stellenprozente für die Administration der Kita-Leitung vorschreibt, ist in der Qualitätsstandardverordnung nicht zu finden. Dasselbe gilt für die Stellenprozente für das Betriebspersonal.