Im Übrigen erscheint höchst fraglich, ob eine Berechnung der Stellenprozente durch eine proportionale Dreisatzrechnung überhaupt möglich ist. Die Betreuungsschlüssel von 1:5 beziehungsweise 1:6 führen dazu, dass sich die Anzahl gewichteter Plätze nicht proportional zu den benötigten Stellenprozenten verhält. Unter der Geltung des Betreuungsschlüssels von 1:6 müssen beispielsweise bei einer Belegung von zwölf Plätzen eine pädagogisch ausgebildete Betreuungsperson und eine zweite Betreuungsperson anwesend sein. Sind jedoch 13 Plätze belegt, ist eine weitere pädagogisch ausgebildete Betreuungsperson notwendig.