Eine andere Berechnungsmethode als eine proportionale Dreisatzrechnung wird vom Beschwerdegegner weder in ihrem Entscheid noch in den Rechtsschriften dargelegt. Wie die Beschwerdeführerinnen vorbringen, ist die Berechnung der verhältnismässigen Reduktion der Stellenprozente damit nicht nachvollziehbar. Aufgrund dessen kann von den Beschwerdeführerinnen auch nicht verlangt werden, dass sie eigenständig die verhältnismässige Berechnung vornehmen.