6 von 12 Weder unter Zugrundelegung der Werte gemäss der Betriebsbewilligung noch der korrigierten Werte gemäss Ziffer 2.3.1.5 des Entscheids vom 7. März 2022 resultiert bei einer prozentualen Berücksichtigung der gewichteten Plätze der Soll-Wert von 285 Stellenprozenten (es resultieren rund 357 Stellenprozente beziehungsweise 275 Stellenprozente). Eine andere Berechnungsmethode als eine proportionale Dreisatzrechnung wird vom Beschwerdegegner weder in ihrem Entscheid noch in den Rechtsschriften dargelegt.