Ob zum Zeitpunkt vom 23. November 2021 tatsächlich 23 gewichtete Plätze belegt waren, was die Beschwerdeführerinnen zumindest bestreiten, lässt sich mangels Dokumentation nicht verifizieren. Die Berechnung lässt sich daher bereits aus diesen Gründen nicht nachvollziehen. Dementsprechend kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdegegner tatsächlich durchgehend die konkreten Verhältnisse beachtet hat und ob die Beschwerdeführerinnen zum Zeitpunkt vom 23. November 2021 gegen die Qualitätsstandardverordnung verstossen haben. 4.3.2 Berechnungsweise