Dieser grundsätzlichen Feststellung widerspricht die Berechnung für den Stand vom 23. November 2021 nach der Qualitätsstandardverordnung. In dieser Berechnung wurden die Soll-Werte auf eine Belegung von 23 gewichteten Plätzen bezogen (Entscheid vom 7. März 2022, Ziffer 2.3.1.5 [Seite 10]). Die Ist-Werte basieren offenbar auf Angaben der Beschwerdeführerin 2 zur personellen Situation am 23. November 2021, wobei sich diese Angaben in den Akten nicht finden lassen. Ob zum Zeitpunkt vom 23. November 2021 tatsächlich 23 gewichtete Plätze belegt waren, was die Beschwerdeführerinnen zumindest bestreiten, lässt sich mangels Dokumentation nicht verifizieren.