Damit beachten die Dispositivziffern 2 und 3.1 des Entscheids vom 7. März 2022 explizit, dass die Personal-Soll-Werte jeweils im Verhältnis zur tatsächlichen Belegung einzuhalten sind. Anlässlich der beiden Aufsichtsbesuche überprüfte der Beschwerdegegner die Einhaltung des Betreuungsschlüssels nicht anhand der vollen Belegung von 23 gewichteten Plätzen, sondern gestützt auf die Belegung und Personalsituation an diesen Tagen beziehungsweise gestützt auf Durchschnittswerte (siehe Entscheid vom 7. März 2022, Ziffern 2.3.1.2 und 2.3.1.3; zur Verwendung von Durchschnittswerten siehe nachfolgende Erw. 4.3.2).