UHLMANN, a.a.O., Rz. 287a f.), weshalb das Vorgehen des Beschwerdegegners nicht zu beanstanden ist. Ob im Zeitpunkt vom 23. November 2021 bereits der Betreuungsschlüssel von 1:6 zur Anwendung gelangte, was gestützt auf die Übergangsbestimmung von § 27 Qualitätsstandardverordnung und Dispositivziffer 2 des Entscheids vom 7. März 2022 zumindest infrage gestellt werden kann, kann offen bleiben. Die Anwendung des Betreuungsschlüssels von 1:6 wirkt sich jedoch zugunsten der Beschwerdeführerinnen aus, weshalb die Beurteilung des Betreuungsverhältnisses am 23. November 2021 nach dem Betreuungsschlüssel 1:6 nicht zu beanstanden ist. 4.3 Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse