Am 14. August 2017 erteilte der Stadtrat F._____ der Beschwerdeführerin 2 die Betriebsbewilligung zur Führung der A._____. Nach dem seit 1. Januar 2020 geltenden Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsreglement, KiBeR) vom 25. März 2019 (SAR 8.6-1) gelten als Kindertagesstätten Kinderkrippen und Tagesstrukturen. In einer Kinderkrippe werden Kinder im Vorschulalter betreut. Als Tagesstruktur gilt eine Betreuungseinrichtung, die Kindergartenund Schulkinder bis zum Ende der Primarschule betreut (§ 3 Abs. 1 lit. c bis e KiBeR).