Der Beschwerdegegner führt aus, dass die in Dispositivziffer 2 des Entscheids vom 7. März 2022 festgelegten Stellenprozente bei voller Auslastung ausgewiesen werden müssten und bei einer geringeren Auslastung die Stellenprozente verhältnismässig reduziert werden könnten, was sich aus den Formulierungen von Dispositivziffer 2 und 3.1 aus dem angefochtenen Entscheid ergebe. Ausserdem sei der in Dispositivziffer 2 festgelegte Betreuungsschlüssel auf der heute geltenden, milderen Qualitätsstandardverordnung berechnet worden. Sie habe somit nicht das kommunale Recht verletzt (Beschwerdeantwort, Ziffer 3.2; Duplik, Ziffer 5). 4.2 Allgemeines 4.2.1 Annahme