Zu keinem Zeitpunkt seien sämtliche 23 bewilligten Plätze belegt gewesen. Es sei zudem völlig unklar, wie die vom Beschwerdegegner vorgeschlagene "verhältnismässige Reduktion" der Stellenprozente berechnet werden solle. Des Weiteren rügen die Beschwerdeführerinnen, dass das gesetzlich vorgegebene Betreuungsverhältnis bis auf wenige Ausnahmen grundsätzlich jederzeit eingehalten worden sei. Schliesslich bringen die Beschwerdeführerinnen vor, dass es für die Anwendung der Formel gemäss Excel-Berechnung keine gesetzliche Grundlage gebe. Die Formel weiche vom aktuell geltenden Betreuungsschlüssel 1:6 ab (Beschwerde, Rz. 17-23, 28, 31; Replik, Rz. 19- 24; Triplik, Rz. 20).