Die Beschwerdeführerinnen rügen, der Beschwerdegegner habe mit seinem Entscheid vom 7. März 2022 die Qualitätsstandards 2010 und die Qualitätsstandardverordnung verletzt. Der Beschwerdegegner gehe bei der Berechnung des Betreuungsverhältnisses – des Verhältnisses zwischen Betreuungspersonen und Betreuungsplätzen – immer von der Anzahl maximal zulässiger Plätze und nicht von den an den einzelnen Tagen effektiv belegten Plätzen aus. Hierfür gebe es keine gesetzliche Grundlage. Bei der Bedarfsermittlung komme es auf die konkreten Verhältnisse zu einem bestimmten Zeitpunkt an. Zu keinem Zeitpunkt seien sämtliche 23 bewilligten Plätze belegt gewesen.