3.4 Zwischenfazit Da die Begründungspflicht aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst und dieser Anspruch formeller Natur ist, ist der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine Heilung des Mangels fällt ausser Betracht, da es gestützt auf die eingereichten Akten und den Entscheid vom 7. März 2022 auch dem Regierungsrat verwehrt bleibt, nachzuprüfen, ob die errechneten Soll-Werte den Vorgaben der Qualitätsstandards 2010 und der Qualitätsstandardverordnung entsprechen.