Das Gespräch zwischen einer Mitarbeiterin der Sozialen Dienste der Stadt F._____ und der Beschwerdeführerin 2 vom 23. Dezember 2020 hatte zwar gemäss den Unterlagen (zum Beispiel Beilagen 7 und 8 zur Beschwerdeantwort und Beilage 10 zur Quintuplik) den Betreuungsschlüssel und das Personal zum Thema. Das von der Beschwerdeführerin 2 angefertigte Protokoll (Beilage 10 zur Quintuplik) hält aber fest, dass gerade die Berechnungsweise nicht nachvollziehbar erklärt wurde. Zumal den Beschwerdeführerinnen während des Aufsichtsverfahrens die Berechnung der Werte nie erklärt wurde und dies im Entscheid vom 7. März 2022 auch nicht nachgeholt wurde, liegt eine Verletzung der Begründungspflicht vor.