Dennoch verletzt der Entscheid hinsichtlich der Festlegung der Soll- und Ist-Werte im Personalbestand die Begründungspflicht. Es ist nicht nachvollziehbar, wie diese Werte zusammengesetzt sind. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass den Beschwerdeführerinnen im Lauf des Aufsichtsverfahrens die Excel-Be- rechnungstabellen herausgegeben worden sind. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen ihre Berechnungen in nachvollziehbarer Weise erklärt hat. Das Gespräch zwischen einer Mitarbeiterin der Sozialen Dienste der Stadt F.__