Kernthema des angefochtenen Entscheids vom 7. März 2022 bilden die Verstösse gegen die Betriebsbewilligung, die Qualitätsstandards 2010 und die Qualitätsstandardverordnung infolge ungenügenden Personalbestands. Auf diesen Verstössen gründen die angeordneten Massnahmen, deren Nichtbefolgung unter Strafdrohung gestellt worden ist. Aufgrund der in den Qualitätsstandards 2010 und in der Qualitätsstandardverordnung festgelegten Vorgaben zum Personalbestand in einer Kinderkrippe bestand für die Vorinstanz kein grosser Entscheidungsspielraum. Dennoch verletzt der Entscheid hinsichtlich der Festlegung der Soll- und Ist-Werte im Personalbestand die Begründungspflicht.