Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Verletzung des Gehörsanspruchs ausnahmsweise geheilt werden, wenn die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 272 f.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1039, 1174 ff.). 3.3 Subsumtion