Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich dazu, dass im Beschwerdeverfahren der formell mangelhafte Entscheid der Vorinstanz aufgehoben wird, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Verletzung des Gehörsanspruchs ausnahmsweise geheilt werden, wenn die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/