Gemäss den Beschwerdeführerinnen sei während des ganzen Aufsichtsverfahrens unklar und nicht nachvollziehbar gewesen, wie der Beschwerdegegner den Soll- und Ist-Wert des Betreuungsschlüssels beziehungsweise des Personalbedarfs berechnet und wie sich diese Berechnung zu den gesetzlichen Vorgaben zum Betreuungsverhältnis verhalten habe. Die Berechnung und deren Grundlagen seien auch im Entscheid nicht erläutert worden und nach wie vor nicht nachvollziehbar. Insbesondere lasse sich die Berechnung aus den vom Beschwerdegegner verwendeten Excel-Doku- menten nicht nachvollziehen.