PAVO in Verbindung mit § 18 Abs. 2 lit. b Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB] vom 27. Juni 2017 [SAR 210.300]). Nach § 3 KiBeG liegt es ebenfalls in der Zuständigkeit des Gemeinderats der Standortgemeinde, Qualitätsstandards des Angebots festzulegen und die Aufsicht auszuüben. Der Stadtrat F._____ hat hierzu die Qualitätsstandards 2010 erlassen, welche per 1. Januar 2020 revidiert und durch die Qualitätsstandardverordnung ersetzt wurden. 2 von 12 3. Verletzung der Begründungspflicht 3.1 Vorbringen der Parteien