Der Betrieb von Einrichtungen der Heimpflege, die dazu bestimmt sind, mehrere Kinder unter zwölf Jahren regelmässig tagsüber zur Betreuung aufzunehmen (Kinderkrippe, Kinderhorte und dergleichen) bedarf einer Bewilligung der Behörde (Art. 13 Abs. 1 Bst. b PAVO). Sachkundige Vertreter der Behörde wachen darüber, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung erfüllt und die damit verbundenen Auflagen und Bedingungen eingehalten werden (Art. 19 PAVO). Im Kanton Aargau ist der Gemeinderat am Ort der Unterbringung des Kindes für die Bewilligung und Aufsicht im Bereich der Heimpflege zuständig (Art. 2 Abs. 2 Bst. a PAVO in Verbindung mit § 18 Abs. 2 lit.