Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, dass im Betrieb der A._____ GmbH nicht gegen die Qualitätsstandards 2010, die Qualitätsstandardverordnung oder gegen die Betriebsbewilligung vom 14. August 2017 verstossen worden sei. Insbesondere rügen die Beschwerdeführerinnen (Beschwerde, Rz. 16) • die Verletzung von kommunalem Recht (Qualitätsstandards 2010, Qualitätsstandardverordnung); • die Verletzung der Begründungspflicht (§ 26 VRPG); • die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts; • Willkür; • Unverhältnismässigkeit. Auf die einzelnen Rügen wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 2. Rechtliche Grundlagen