als Bewilligungsinhaberin ist aber auch die A._____ GmbH vom Entscheid vom 7. März 2022 besonders berührt, da in Dispositivziffer 5 den Angezeigten, womit G._____ und die A._____ GmbH gemeint sind, eine Gebühr von je Fr. 1'000.– auferlegt wird. Die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ist damit gegeben. 4. Übrige formelle Voraussetzungen Die übrigen formellen Voraussetzungen nach §§ 41–43 und 52 VRPG sind erfüllt respektive deren Erfüllung ist vorliegend nicht strittig. Auf die Beschwerde ist einzutreten. B. Materielle Beurteilung 1. Rügen