Zur Beschwerde befugt ist, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat (§ 42 Abs. 1 lit. a VRPG). Nach Art. 16 der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO) vom 19. Oktober 1977 (SR 211.222.338) wird die Bewilligung dem verantwortlichen Leiter des Heims erteilt und gegebenenfalls dem Träger angezeigt. Die Bewilligung ist damit an eine natürliche Person gebunden, weshalb folgerichtig auch aufsichtsrechtliche Massnahmen nur diese Person respektive deren Bewilligung betreffen sollten. Nebst G._____ als Bewilligungsinhaberin ist aber auch die A.__