Der angefochtene Entscheid wurde vom Stadtrat F._____ und damit von einer letztinstanzlichen kommunalen Behörde erlassen. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde vom 1. April 2022 ist damit der Regierungsrat. 2. Frist Die Beschwerdefrist beträgt nach § 44 VRPG 30 Tage. Der Entscheid des Beschwerdegegners erging am 7. März 2022. Die Beschwerdeführerinnen haben mit Schreiben vom 1. April 2022 Beschwerde bei einer Behörde im Sinn des § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 VRPG erhoben, wodurch die Frist gewahrt ist. 3. Beschwerdelegitimation