Nach § 50 Abs. 1 lit. b VRPG beurteilt der Regierungsrat Beschwerden gegen Entscheide letztinstanzlicher kommunaler Behörden, sofern er die Entscheidkompetenz nicht durch Verordnung delegiert hat (§ 50 Abs. 2 VRPG). Im Bereich des KiBeG hat der Regierungsrat seine Entscheidkompetenz nicht delegiert. Einzig die Instruktion des Verfahrens liegt in der Zuständigkeit des Departements (vgl. § 14 Abs. 1 Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats [Delegationsverordnung, DelV] vom 10. April 2013 [SAR 153.113]).