Gemäss § 1 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 (SAR 271.200) gilt das VRPG für das Verfahren vor den Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden, vorbehaltlich allfälliger Sonderbestimmungen in anderen Erlassen. Kantonale Rechtsgrundlage der familienergänzenden Kinderbetreuung bildet das KiBeG, welches in seinem Geltungsbereich keine spezialgesetzlichen Verfahrensbestimmungen vorsieht. Folglich sind vorliegend die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des VRPG anwendbar.