Das kantonale Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz, Ki- BeG) vom 12. Januar 2016 (SAR 815.300) weist in § 3 Abs. 1 dem Gemeinderat der jeweiligen Standortgemeinde die Kompetenz zu, die Standards zur Qualität des Angebots der familienergänzenden Kinderbetreuung festzulegen und die Aufsicht darüber auszuüben.