{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2024-05-29", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_RRB-2024-000644_2024-05-29.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/10634", "Checksum": "a6c1629c689793067099e04581aca2a6"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["RRB 2024-000644"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 29.05.2024 RRB 2024-000644"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 29.05.2024 RRB 2024-000644"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 29.05.2024 RRB 2024-000644"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:47:56", "Checksum": "ae7089cb45093b52863fbbc9d69343b9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Regierungsrat 29.05.2024 RRB 2024-000644\n\nPROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS\n\nSitzung vom 29. Mai 2024 Versand: 4. Juni 2024\n\nRegierungsratsbeschluss Nr. 2024-000644\n\nG._____ und A._____ GmbH, F._____, gegen den Stadtrat F._____; Beschwerde betreffend\nAufsichtsverfahren A._____ GmbH, F._____; Gutheissung\n\nErwägungen\n\nA. Formelle Beurteilung\n\n1. Zuständigkeit\n\nDas kantonale Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz, Ki-\nBeG) vom 12. Januar 2016 (SAR 815.300) weist in § 3 Abs. 1 dem Gemeinderat der jeweiligen\nStandortgemeinde die Kompetenz zu, die Standards zur Qualität des Angebots der familienergänzenden Kinderbetreuung festzulegen und die Aufsicht darüber auszuüben.\n\nGemäss § 1 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 (SAR 271.200) gilt das VRPG für das Verfahren vor\nden Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden, vorbehaltlich allfälliger Sonderbestimmungen in\nanderen Erlassen. Kantonale Rechtsgrundlage der familienergänzenden Kinderbetreuung bildet das\nKiBeG, welches in seinem Geltungsbereich keine spezialgesetzlichen Verfahrensbestimmungen vorsieht. Folglich sind vorliegend die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des VRPG anwendbar.\n\nNach § 50 Abs. 1 lit. b VRPG beurteilt der Regierungsrat Beschwerden gegen Entscheide letztinstanzlicher kommunaler Behörden, sofern er die Entscheidkompetenz nicht durch Verordnung delegiert hat (§ 50 Abs. 2 VRPG). Im Bereich des KiBeG hat der Regierungsrat seine Entscheidkompetenz nicht delegiert. Einzig die Instruktion des Verfahrens liegt in der Zuständigkeit des Departements (vgl. § 14 Abs. 1 Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats [Delegationsverordnung, DelV] vom 10. April 2013 [SAR 153.113]).\n\nDer angefochtene Entscheid wurde vom Stadtrat F._____ und damit von einer letztinstanzlichen\nkommunalen Behörde erlassen. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde vom 1. April 2022 ist\ndamit der Regierungsrat.\n\n2. Frist\n\nDie Beschwerdefrist beträgt nach § 44 VRPG 30 Tage. Der Entscheid des Beschwerdegegners\nerging am 7. März 2022. Die Beschwerdeführerinnen haben mit Schreiben vom 1. April 2022 Beschwerde bei einer Behörde im Sinn des § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 VRPG erhoben, wodurch\ndie Frist gewahrt ist.\n3. Beschwerdelegitimation\n\nZur Beschwerde befugt ist, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der\nÄnderung des Entscheids hat (§ 42 Abs. 1 lit. a VRPG). Nach Art. 16 der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO) vom 19. Oktober 1977 (SR 211.222.338)\nwird die Bewilligung dem verantwortlichen Leiter des Heims erteilt und gegebenenfalls dem Träger\nangezeigt. Die Bewilligung ist damit an eine natürliche Person gebunden, weshalb folgerichtig auch\naufsichtsrechtliche Massnahmen nur diese Person respektive deren Bewilligung betreffen sollten.\nNebst G._____ als Bewilligungsinhaberin ist aber auch die A._____ GmbH vom Entscheid vom\n7. März 2022 besonders berührt, da in Dispositivziffer 5 den Angezeigten, womit G._____ und die\nA._____ GmbH gemeint sind, eine Gebühr von je Fr. 1'000.– auferlegt wird. Die Beschwerdebefugnis\nder Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ist damit gegeben.\n\n4. Übrige formelle Voraussetzungen\n\nDie übrigen formellen Voraussetzungen nach §§ 41–43 und 52 VRPG sind erfüllt respektive deren\nErfüllung ist vorliegend nicht strittig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.\n\nB. Materielle Beurteilung\n\n1. Rügen\n\nDie Beschwerdeführerinnen bringen vor, dass im Betrieb der A._____ GmbH nicht gegen die Qualitätsstandards 2010, die Qualitätsstandardverordnung oder gegen die Betriebsbewilligung vom\n14. August 2017 verstossen worden sei.\n\nInsbesondere rügen die Beschwerdeführerinnen (Beschwerde, Rz. 16)\n\n• die Verletzung von kommunalem Recht (Qualitätsstandards 2010, Qualitätsstandardverordnung);\n• die Verletzung der Begründungspflicht (§ 26 VRPG);\n• die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts;\n• Willkür;\n• Unverhältnismässigkeit.\n\nAuf die einzelnen Rügen wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\n2. Rechtliche Grundlagen\n\nDer Betrieb von Einrichtungen der Heimpflege, die dazu bestimmt sind, mehrere Kinder unter zwölf\nJahren regelmässig tagsüber zur Betreuung aufzunehmen (Kinderkrippe, Kinderhorte und dergleichen) bedarf einer Bewilligung der Behörde (Art. 13 Abs. 1 Bst. b PAVO). Sachkundige Vertreter der\nBehörde wachen darüber, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung erfüllt und die\ndamit verbundenen Auflagen und Bedingungen eingehalten werden (Art. 19 PAVO). Im Kanton Aargau ist der Gemeinderat am Ort der Unterbringung des Kindes für die Bewilligung und Aufsicht im\nBereich der Heimpflege zuständig (Art. 2 Abs. 2 Bst. a PAVO in Verbindung mit § 18 Abs. 2 lit. b Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB] vom 27. Juni 2017 [SAR 210.300]).\nNach § 3 KiBeG liegt es ebenfalls in der Zuständigkeit des Gemeinderats der Standortgemeinde,\nQualitätsstandards des Angebots festzulegen und die Aufsicht auszuüben. Der Stadtrat F._____ hat\nhierzu die Qualitätsstandards 2010 erlassen, welche per 1. Januar 2020 revidiert und durch die Qualitätsstandardverordnung ersetzt wurden.\n\n2 von 12\n3. Verletzung der Begründungspflicht\n\n3.1 Vorbringen der Parteien\n\n"}