Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c Anwaltstarif). Der Beschwerdeführer ist anzuweisen, der Beschwerdegegnerin diese Parteikosten zu ersetzen. Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin die vor Regierungsrat entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'100.– zu ersetzen. 9 von 9