Aus diesen Gründen erweist sich eine Grundentschädigung von Fr. 1'400.– als angemessen. Mit der Grundentschädigung abgegolten werden Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 Anwaltstarif). Das vorliegende Verfahren wurde mit einfachem Schriftenwechsel, jedoch ohne Verhandlung durchgeführt. Unter Berücksichtigung aller Faktoren rechtfertigt es sich deshalb, die Parteientschädigung auf Fr. 1'100.– festzusetzen. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c Anwaltstarif).