Der mutmassliche Aufwand des Anwalts der Beschwerdegegnerin ist im vorliegenden Verfahren vor dem Regierungsrat als gering zu bezeichnen. Zudem hatte dieser die Beschwerdegegnerin bereits im Verfahren vor dem Schulrat vertreten, in welchem jedoch keine Parteikosten verlegt wurden. Die Komplexität der Materie und die Bedeutung des Falls sind ebenfalls als gering einzustufen. Aus diesen Gründen erweist sich eine Grundentschädigung von Fr. 1'400.– als angemessen.