Gemäss § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif beträgt die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand der Anwältin oder des Anwalts, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls Fr. 1'210.– bis Fr. 14'740.–. Wird das Verfahren nicht vollständig durchgeführt, vermindert sich die Entschädigung gemäss den §§ 3–6 Anwaltstarif entsprechend den Minderleistungen des Anwalts. Im Rechtsmittelverfahren beläuft sich die Entschädigung des Anwalts je nach Aufwand auf 50–100 % des nach den Regeln für das erstinstanzliche beziehungsweise vorinstanzliche Verfahren berechneten Betrags (§ 8 Abs. 1 Anwaltstarif).