Das Bundesgericht hat im Bereich der schulischen Grundbildung unter anderem entschieden, dass eine Behinderung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BehiG vorliegt, wenn eine Schulung in der Regelschule nicht möglich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. Mai 2012 2C_930/2011, E. 3.3 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer ist aufgrund einer erheblichen sozialen Beeinträchtigung sonderschulungsbedürftig (vgl. Bericht des Schulpsychologischen Diensts, Regionalstelle T._____ – Aussenstelle Q._____, vom 30. August 2021). Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7. 7.1