Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) vom 13. Dezember 2002 (SR 151.3) sieht die Kostenfreiheit von Verfahren vor, in denen Ansprüche zur Beseitigung von Benachteiligungen bei einer Ausbildung geltend gemacht werden (Art. 8 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 5 BehiG; Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 2017 2C_154/2017, E. 8.2.1 mit Hinweisen). Diese Bestimmung ist von Amts wegen anzuwenden.