Da der Beschwerdeführer in seiner vorinstanzlichen Beschwerde vom 14. Dezember 2023 noch zutreffend davon ausgegangen war, dass es sich um eine Streitigkeit über die Kostenübernahme von Privatschulkosten (Schulgeld, Transport und externe Verpflegung) und nicht um eine Schulzuweisung handelt, konnte sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid auf die finanzrechtliche Zuständigkeitsfrage beschränken. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und sie keine Gehörsverletzung begangen hat. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 6.