VRPG für vermögensrechtliche Streitigkeiten der Privaten mit einer Gemeinde die Klage ans Verwaltungsgericht vorsehe, ist sie ihrer Begründungspflicht den konkreten Umständen entsprechend und aufgrund des durchgeführten Meinungsaustauschs hinreichend nachgekommen. Wesentlich ist, dass der Beschwerdeführer dem Entscheid entnehmen konnte, auf welcher Rechtsgrundlage die Vorinstanz die von ihm behauptetet Zuständigkeit der Vorinstanz zur Behandlung seines Rechtsbegehrens auf volle Kostenübernahme des Privatschulbesuchs verneinte. Der Beschwerdeführer vermochte den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid denn auch sachgerecht anzufechten.