Indem die Vorinstanz in ihrem Entscheid festhielt, dass sie wie die Beschwerdegegnerin zum Schluss komme, für die Behandlung der Beschwerde nicht zuständig zu sein, da § 60 Abs. 1 lit. c VRPG für vermögensrechtliche Streitigkeiten der Privaten mit einer Gemeinde die Klage ans Verwaltungsgericht vorsehe, ist sie ihrer Begründungspflicht den konkreten Umständen entsprechend und aufgrund des durchgeführten Meinungsaustauschs hinreichend nachgekommen.