Die vormalige Zuständigkeit des Departements Bildung, Kultur und Sport bei Streitigkeiten über das Schulgeld komme seit dem 1. Januar 2022 nicht mehr zum Tragen. Mit Mail vom 16. Dezember 2023 teilte die Präsidentin der Vorinstanz dem Beschwerdeführer daraufhin mit, dass sie den Bezirksschulrat nicht als zuständig erachte; vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Privaten und der öffentlichen Hand würden gemäss § 60 Abs. 1 lit. c VRPG mittels Klage durch das Verwaltungsgericht beurteilt. Mit Mail vom 21. Dezember 2023 hielt der Be-