Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 14. Dezember 2023 an die Vorinstanz ausgeführt hatte, die Zuständigkeit des Schulrats zur Behandlung der Beschwerde ergebe sich aus § 75 Abs. 1 Schulgesetz. Beim angefochtenen Beschluss der Stadt Q._____ handle es sich um einen kommunalen Entscheid in Schulangelegenheiten, dagegen stehe die Beschwerde an den Schulrat offen. Die vormalige Zuständigkeit des Departements Bildung, Kultur und Sport bei Streitigkeiten über das Schulgeld komme seit dem 1. Januar 2022 nicht mehr zum Tragen.