Im Anspruch auf rechtliches Gehör drückt sich ein zentraler Gehalt prozeduraler Fairness aus. Funktional dient das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und § 21 VRPG) einerseits der Sachverhaltsabklärung, andererseits ist es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht. Ein Teilgehalt des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs ist der Anspruch der Parteien auf Begründung eines Rechtsanwendungsakts (BGE 121 I 54 E. 2c S. 57). Daraus erwächst den Behörden die Pflicht, die Vorbringen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236).