Weiter rügt der Beschwerdeführer, im vorinstanzlichen Verfahren sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Aus dem Entscheid des Schulrats gehe nicht hervor, weshalb die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (Klageverfahren) und nicht die Zuständigkeit des Schulrats des Bezirks gegeben sein soll. Zur angeblich fehlenden Zuständigkeit werde im Entscheid lediglich ausgeführt, "dass der Schulrat anlässlich seiner Sitzung vom 17. Januar 2024 ebenfalls zum Schluss kommt, für die Behandlung der Beschwerde nicht zuständig zu sein, da § 60 Abs. 1 lit. c VRPG für vermögensrechtliche Streitigkeiten mit einer Gemeinde die Klage ans Verwaltungsgericht vorsieht".