Dass der Beschwerdeführer die unterschiedlich geregelten Zuständigkeiten für Schulgeldstreitigkeiten an öffentlichen Schulen und für Privatschulkosten aus verschiedenen Gründen als nicht sachgerecht erachtet, ist nicht relevant. Für die Beschwerdeinstanzen sind die gesetzliche Zuständigkeitsordnung und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts massgeblich. Die Schaffung einer anderen Zuständigkeitsordnung läge in der Kompetenz des Gesetzgebers. 4. 4.1