6 von 9 ist nicht nachvollziehbar. Die neuen Zuständigkeiten im Bereich der Volksschule ändern an der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gemäss § 60 Abs. 1 lit. c VRPG zur Beurteilung von Forderungen für Privatschulkosten nichts. Dass der Beschwerdeführer die unterschiedlich geregelten Zuständigkeiten für Schulgeldstreitigkeiten an öffentlichen Schulen und für Privatschulkosten aus verschiedenen Gründen als nicht sachgerecht erachtet, ist nicht relevant.