Die Pflicht der Gemeinden gemäss § 52 Abs. 1 Schulgesetz, unter Umständen das Schulgeld für den auswärtigen Schulbesuch für Kinder mit Aufenthalt auf ihrem Gebiet zu übernehmen, gilt wie aus dem Titel (4.1. Öffentliche Schulen) unmissverständlich hervorgeht, ausschliesslich im Zusammenhang mit dem Besuch öffentlicher Schulen. Wie der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in Anbetracht dieser eindeutigen Rechtslage und den Ausführungen im Kommentar zu § 6 Abs. 2 Schulgesetz in der (19.78) Botschaft des Regierungsrats an den Grossen Rat zur Neuorganisation der Führungsstrukturen an der Aargauer Volkschule vom 10. April 2019 zum Schluss gelangen konnte, der Gemeinderat