Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gelten diese Bestimmungen wie bisher auch weiterhin ausschliesslich für Schulgelder im Zusammenhang mit dem Besuch der Volksschule. Dies ergibt sich bereits aus der Systematik des Schulgesetzes, den Titeln und Überschriften der einzelnen Bestimmungen: § 6 Schulgesetz regelt den "unentgeltlichen Schulort Volksschule". Die Pflicht der Gemeinden gemäss § 52 Abs. 1 Schulgesetz, unter Umständen das Schulgeld für den auswärtigen Schulbesuch für Kinder mit Aufenthalt auf ihrem Gebiet zu übernehmen, gilt wie aus dem Titel (4.1. Öffentliche Schulen) unmissverständlich hervorgeht, ausschliesslich im Zusammenhang mit dem Besuch öffentlicher Schulen.