Der Wechsel in der erstinstanzlichen Zuständigkeit bei Schulgeldstreitigkeiten weg vom Departement Bildung, Kultur und Sport hin zum Gemeinderat führte auch beim Instanzenzug zu einer Veränderung. Gemäss § 75 Schulgesetz kann beim Schulrat des Bezirks gegen kommunale Entscheidungen in Schulangelegenheiten, wozu seit dem 1. Januar 2022 auch Schulgeldstreitigkeiten fallen, innert 30 Tagen Beschwerde geführt werden.