Seit dem Inkrafttreten der Neuorganisation der Führungsstrukturen an der Aargauer Volksschule per 1. Januar 2022 entscheidet der Gemeinderat der Wohngemeinde des Kindes bei auswärtigem Schulbesuch über die Bezahlung eines höchstens kostendeckenden Schulgelds durch die Eltern (§ 6 Abs. 2 Schulgesetz). Entsprechend wurde auch § 6 Abs. 1 der Verordnung über das Schulgeld vom 16. Dezember 1985 (SAR 403.151) angepasst. Der Wechsel in der erstinstanzlichen Zuständigkeit bei Schulgeldstreitigkeiten weg vom Departement Bildung, Kultur und Sport hin zum Gemeinderat führte auch beim Instanzenzug zu einer Veränderung.