Ebenso lässt sich aus den vom Beschwerdeführer zusätzlich ins Recht gelegten Beschluss-Proto- kolle der damaligen Schulpflege vom 28. September und 25. Oktober 2021, die weder Anfechtungsobjekt noch Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, keine Zuweisung in eine Privatschule herleiten. Dass dem Beschluss-Protokoll der Schulpflege vom 28. September 2021 eine Rechtsmittelbelehrung an den Schulrat beigefügt wurde, ist zwar falsch, bedeutet aber keinesfalls, dass deswegen die blosse Kenntnisnahme zur behördlichen Zuweisung wird.