5 von 9 ausführen, der Wechsel ins E._____ sei der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht worden und es sei erneut, da der Beschwerdeführer schon seit längerer Zeit privat beschult werde, um Kostengutsprache für die Kosten der privaten Beschulung ersucht worden. Im Beschluss vom 8. November 2023 nehme die Beschwerdegegnerin den Wechsel des Beschwerdeführers ins E._____ in U._____ zur Kenntnis und habe sich verpflichtet, einen Beitrag in Höhe von Fr. 620.– pro Monat für die private Beschulung des Beschwerdeführers zu bezahlen.